Ebenfalls nicht sinnvoll ist eine Rückstellung von Kindern, die in ihrer kognitiven Entwicklung nicht altersgemäss entwickelt sind. In solchen Situationen ist eine Einschulung mit den allenfalls nötigen besonderen Massnahmen der Entwicklung förderlicher. 6. Die Schulreife des Beschwerdeführers wird von seiner Mutter und der Kindergartenlehrperson einerseits sowie der Vorinstanz andererseits unterschiedlich beurteilt. Die Vorinstanz stützt sich nur auf das Urteil des Schulpsychologen. Zwar hat der Beschwerdeführer im spezifischen Test KEEA 2 ungenügend abgeschnitten, doch erreichte er in der Potenzialanalyse gesamthaft durchschnittliche Resultate.