VBG sind Kinder, die vor dem 1. November das 6. Altersjahr vollenden, im Schuljahr schulpflichtig, welches am 1. August des gleichen Jahres beginnt. Die Schulleitung kann auf Antrag der Erziehungsberechtigten jüngere Kinder in die Schule aufnehmen, sofern sie schulfähig sind (§ 12 Abs. 2 VBG). Der Beschwerdeführer ist am 23. November 1999 geboren und somit im kommenden Schuljahr noch nicht im Sinn von § 12 Absatz 1 VBG schulpflichtig. Schulfähig ist ein Kind dann, wenn es den zu erwartenden Anforderungen der ersten Klasse voraussichtlich genügen kann.