Gegen Entscheide der Schulleitung kann nach § 64 des Gesetzes über die Volksschulbildung vom 22. März 1999 (VBG) innert 20 Tagen beim Bildungs- und Kulturdepartement Verwaltungsbeschwerde geführt werden. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid betroffen, und seine Mutter ist zu seiner Vertretung gesetzlich ermächtigt. Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Gemäss § 12 Absatz 1 VBG sind Kinder, die vor dem 1. November das 6. Altersjahr vollenden, im Schuljahr schulpflichtig, welches am 1. August des gleichen Jahres beginnt.