| | Entscheid: | Der Beschwerdeführer besucht seit seinem zweiten Lebensjahr eine private englischsprachige Vorschule. Obwohl er noch nicht schulpflichtig ist, meldete ihn seine Mutter im Verlaufe seines zweiten Kindergartenjahres für die erste Klasse der Volksschule an. Die Schulleitung lehnte ihr Gesuch um vorzeitigen Schuleintritt allerdings wegen mangelnder Schulfähigkeit ab, worauf sie in seinem Namen Beschwerde erhob. 1. Gegen Entscheide der Schulleitung kann nach § 64 des Gesetzes über die Volksschulbildung vom 22. März 1999 (VBG) innert 20 Tagen beim Bildungs- und Kulturdepartement Verwaltungsbeschwerde geführt werden.