{"Signatur": "LU_VWG_999", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2005-07-07", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_999_BKD-2005-15_2005-07-07.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2693", "Checksum": "60aa756cf8d7dd58a2bbd80c2d3e6736"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKD 2005 15", "2005 III Nr. 15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht sonstige 07.07.2005 BKD 2005 15 (2005 III Nr. 15)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht sonstige"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  sonstige"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  sonstige"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "andere Verwaltungsbehörden Bildungs- und Kulturdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Volksschule. Vorzeitiger Schuleintritt. Schulfähigkeit. § 12 Absatz 2 VBG. Ob und wann ein Kind schulfähig ist, bestimmt sich nicht nur aufgrund seines individuellen Entwicklungsstandes. Zu berücksichtigen sind auch die Anforderungen des schulischen Erstunterrichts und die Einflüsse der Lehrperson. | § 12 Abs. 2 VBG | Bildung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:14:49", "Checksum": "2466f2472d5e9dd70cf8cc06a5415a53", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht sonstige 07.07.2005 BKD 2005 15 (2005 III Nr. 15)\nRegeste:\nVolksschule. Vorzeitiger Schuleintritt. Schulfähigkeit. § 12 Absatz 2 VBG. Ob und wann ein Kind schulfähig ist, bestimmt sich nicht nur aufgrund seines individuellen Entwicklungsstandes. Zu berücksichtigen sind auch die Anforderungen des schulischen Erstunterrichts und die Einflüsse der Lehrperson. | § 12 Abs. 2 VBG | Bildung\n\n| Instanz: | andere Verwaltungsbehörden |\n|---|---|\n| Abteilung: | Bildungs- und Kulturdepartement |\n| Rechtsgebiet: | Bildung |\n| Entscheiddatum: | 07.07.2005 |\n| Fallnummer: | BKD 2005 15 |\n| LGVE: | 2005 III Nr. 15 |\n| Gesetzesartikel: | § 12 Abs. 2 VBG |\n| Leitsatz: | Volksschule. Vorzeitiger Schuleintritt. Schulfähigkeit. § 12 Absatz 2 VBG. Ob und wann ein Kind schulfähig ist, bestimmt sich nicht nur aufgrund seines individuellen Entwicklungsstandes. Zu berücksichtigen sind auch die Anforderungen des schulischen Erstunterrichts und die Einflüsse der Lehrperson. |\n| Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |"}