Gemäss Auskunft einer Zertifizierungsstelle erhält eine Institution, die sämtliche Voraussetzungen erfüllt, das Eduqua-Zertifikat innert fünf Wochen seit Gesuchseinreichung. In Anbetracht sämtlicher Umstände, insbesondere der Grösse, angeblichen Qualität und finanziellen Lage der betroffenen Bildungsinstitution, den relativ geringen Kosten für die Zertifizierung sowie des einfachen Zertifizierungsprozesses, liegen keine Gründe vor, welche die Anwendung der Ausnahmeregelung im vorliegenden Fall rechtfertigen würden. Angesichts dieser Rechts- und Sachlage ist die Beschwerde abzuweisen, und es kann offen bleiben, ob eine Unterstützungsberechtigung nach § 8 StipG vorliegt.