Insofern kann nur dann auf einen Zertifizierungsausweis verzichtet und auf die Ausnahmeregel zurückgegriffen werden, wenn der Nachweis einer Zertifizierung für die betroffene Bildungsinstitution unverhältnismässig wäre. 2.3. Die Schule, welche die Beschwerdeführerin besucht, verfügt unbestrittenermassen nicht über ein zertifiziertes Qualitätssicherungssystem. Gemäss ihren eigenen Angaben bildet sie als Fachschule des Schweizerischen Treuhändervereins seit über 20 Jahren Treuhandexperten aus, und seit 1996 bereitet sie Berufsleute aus der Treuhandbranche auf die Berufsprüfung mit eidgenössischem Fachausweis vor.