Der auf dieser Absicht fussende § 6 StipG wurde vom Grossen Rat diskussionslos angenommen (vgl. GR 2002 S. 1057 und 1230). Aus den Materialien ist somit der klare Wille des Gesetzgebers ersichtlich, die Verwaltung durch die Zertifizierungsvorschrift zu entlasten und den betroffenen Institutionen die Pflicht zu überbinden, den Nachweis der ausreichenden Qualitätssicherung selbst zu erbringen. Insofern kann nur dann auf einen Zertifizierungsausweis verzichtet und auf die Ausnahmeregel zurückgegriffen werden, wenn der Nachweis einer Zertifizierung für die betroffene Bildungsinstitution unverhältnismässig wäre.