Sie sollte sich künftig auf Zertifizierungsbescheinigungen der betroffenen Institutionen stützen dürfen. Gleichzeitig wurde dadurch dem Umstand Rechnung getragen, dass im gesamten Bildungsbereich, namentlich auf der Tertiär- und der Quartärstufe, vermehrt Qualitätssicherungssysteme eingeführt wurden und werden (GR 2002 S. 1029 und 1033). Der auf dieser Absicht fussende § 6 StipG wurde vom Grossen Rat diskussionslos angenommen (vgl. GR 2002 S. 1057 und 1230).