Als ein Mittel zur Verwirklichung dieses Zieles wurde die Anspruchsberechtigung auf Ausbildungsbeiträge an die Voraussetzung geknüpft, dass sich private Bildungsinstitutionen über ein ausreichendes Qualitätssicherungssystem ausweisen können. Damit wollte man die Stipendienstelle bewusst davon befreien, selber Abklärungen über die Qualität einer Bildungsinstitution treffen zu müssen. Sie sollte sich künftig auf Zertifizierungsbescheinigungen der betroffenen Institutionen stützen dürfen.