Bei dieser Suche nach Sinn und Zweck der Bestimmung sind die Wertanschauungen, die zur Zeit der Rechtsanwendung vorherrschen, zu berücksichtigen (BGE 125 II 206 E. 4d.bb S. 213). Diese so genannte zeitgemässe Auslegung darf in ihrem Ergebnis allerdings immer dann dem Willen des historischen Gesetzgebers nicht widersprechen, wenn dieser eindeutig eruiert werden kann und es sich um einen relativ jungen Erlass handelt (BGE 112 Ia 97 E. 6c S. 104). 2.2. Am 1. August 2003 traten sowohl das neue Stipendiengesetz als auch die neue Stipendienverordnung in Kraft.