Damit eine praktikable Lösung erreicht werden kann, sind die verschiedenen Auslegungsmethoden zu kombinieren und die betroffenen privaten und öffentlichen Interessen gegeneinander abzuwägen. Auf dem Gebiet des Verwaltungsrechts steht gemäss bundesgerichtlicher Praxis die teleologische Auslegungsmethode im Vordergrund, weshalb das Bundesgericht in zahlreichen Fällen den einer Bestimmung zugrunde liegenden Sinn und Zweck ergründet (vgl. BGE 128 I 34 E. 3b S. 40f.). Bei dieser Suche nach Sinn und Zweck der Bestimmung sind die Wertanschauungen, die zur Zeit der Rechtsanwendung vorherrschen, zu berücksichtigen (BGE 125 II 206 E. 4d.bb S. 213).