Um diese Frage beantworten zu können, ist die strittige Norm auszulegen. Gemäss herrschender Lehre gelten für die Auslegung verwaltungsrechtlicher Bestimmungen die üblichen Methoden der Gesetzesauslegung (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Zürich 2002, Rz. 216ff.). Damit eine praktikable Lösung erreicht werden kann, sind die verschiedenen Auslegungsmethoden zu kombinieren und die betroffenen privaten und öffentlichen Interessen gegeneinander abzuwägen.