Sie macht jedoch sinngemäss geltend, dass die Vorinstanz zu Unrecht keinen Gebrauch von der Ausnahmeregelung nach § 2 Absatz 2 StipV gemacht habe. Die Vorinstanz vertritt in ihrer Stellungnahme demgegenüber die Ansicht, dass die Ausnahmeregelung nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich nur bei Bildungsinstitutionen im Ausland zur Anwendung gelange, welche über kein anerkanntes Qualitätssicherungssystem verfügen. 2.1. Fraglich ist somit, wie die Bestimmung in § 2 Absatz 2 StipV zu verstehen ist bzw. wann auf eine Zertifizierung verzichtet werden kann. Um diese Frage beantworten zu können, ist die strittige Norm auszulegen.