Nach § 2 Absatz 1 der Verordnung zum Stipendiengesetz vom 25. März 2003 (StipV) gilt das Eduqua-Zertifikat oder eine gleichwertige Zertifizierung als ausreichendes Qualitätssicherungssystem. In Ausnahmefällen ist der anderweitige Nachweis ausreichender Qualität zulässig (§ 2 Abs. 2 StipV). Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass die fragliche private Bildungsinstitution über keine Zertifizierung verfügt. Sie macht jedoch sinngemäss geltend, dass die Vorinstanz zu Unrecht keinen Gebrauch von der Ausnahmeregelung nach § 2 Absatz 2 StipV gemacht habe.