| | Entscheid: | 2. § 4 Absatz 1a des Gesetzes über Ausbildungsbeiträge (Stipendiengesetz) vom 9. September 2002 (StipG) setzt für einen Anspruch auf Ausbildungsbeiträge unter anderem voraus, dass die gesuchstellende Person ihre fragliche Ausbildung an einer dafür anerkannten Bildungsinstitution besucht. Private Bildungsinstitutionen gelten als anerkannt im Sinn des Gesetzes, soweit sie sich über ein ausreichendes Qualitätssicherungssystem ausweisen können (§ 6 Abs. 1b StipG). Nach § 2 Absatz 1 der Verordnung zum Stipendiengesetz vom 25. März 2003 (StipV) gilt das Eduqua-Zertifikat oder eine gleichwertige Zertifizierung als ausreichendes Qualitätssicherungssystem.