Auf einen Zertifizierungsausweis kann nur dann verzichtet werden, wenn der Nachweis einer Zertifizierung für die betroffene Bildungsinstitution unverhältnismässig wäre. | | Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. | | Entscheid: | 2. § 4 Absatz 1a des Gesetzes über Ausbildungsbeiträge (Stipendiengesetz) vom 9. September 2002 (StipG) setzt für einen Anspruch auf Ausbildungsbeiträge unter anderem voraus, dass die gesuchstellende Person ihre fragliche Ausbildung an einer dafür anerkannten Bildungsinstitution besucht.