{"Signatur": "LU_VWG_999", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-01-28", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_999_BKD-2004-18_2004-01-28.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2417", "Checksum": "01a2725bcb3cc0729fc0f275fc3d4c2c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKD 2004 18", "2004 III Nr. 18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht sonstige 28.01.2004 BKD 2004 18 (2004 III Nr. 18)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht sonstige"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  sonstige"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  sonstige"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "andere Verwaltungsbehörden Bildungs- und Kulturdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 6 Absatz 1b StipG und § 2 Absatz 2 StipV. Wer eine Privatschule besucht, hat nur dann Anspruch auf Ausbildungsbeiträge, wenn die private Bildungsinstitution über ein ausreichendes Qualitätssicherungssystem verfügt. Auf einen Zertifizierungsausweis kann nur dann verzichtet werden, wenn der Nachweis einer Zertifizierung für die betroffene Bildungsinstitution unverhältnismässig wäre. | § 6 Abs. 1b StipG, § 2 Abs. 2 StipV | Stipendien"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:15:11", "Checksum": "c2d918c2b79804dfd3e2ad10744ec1a4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht sonstige 28.01.2004 BKD 2004 18 (2004 III Nr. 18)\nRegeste:\n§ 6 Absatz 1b StipG und § 2 Absatz 2 StipV. Wer eine Privatschule besucht, hat nur dann Anspruch auf Ausbildungsbeiträge, wenn die private Bildungsinstitution über ein ausreichendes Qualitätssicherungssystem verfügt. Auf einen Zertifizierungsausweis kann nur dann verzichtet werden, wenn der Nachweis einer Zertifizierung für die betroffene Bildungsinstitution unverhältnismässig wäre. | § 6 Abs. 1b StipG, § 2 Abs. 2 StipV | Stipendien\n\n dem vorrangigen Ziel entwickelt, Bund und Kantonen bei der Beurteilung der Frage, ob eine Institution subventioniert werden soll, eine praktikable Entscheidungshilfe zu bieten. Die Zertifizierung kann seit rund drei Jahren erworben werden. In dieser Zeit haben in der Schweiz bereits über 350 Institutionen von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Ein Zertifikat ist zu einem Preis von Fr. 3050.- erhältlich und ab Ausstellung für maximal drei Jahre gültig. Gemäss Auskunft einer Zertifizierungsstelle erhält eine Institution, die sämtliche Voraussetzungen erfüllt, das Eduqua-Zertifikat innert fünf Wochen seit Gesuchseinreichung. In Anbetracht sämtlicher Umstände, insbesondere der Grösse, angeblichen Qualität und finanziellen Lage der betroffenen Bildungsinstitution, den relativ geringen Kosten für die Zertifizierung sowie des einfachen Zertifizierungsprozesses, liegen keine Gründe vor, welche die Anwendung der Ausnahmeregelung im vorliegenden Fall rechtfertigen würden. Angesichts dieser Rechts- und Sachlage ist die Beschwerde abzuweisen, und es kann offen bleiben, ob eine Unterstützungsberechtigung nach § 8 StipG vorliegt. (Bildungs- und Kulturdepartement, 28. Januar 2004) |"}