5.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Wortlaut von Artikel 31 der Aufnahme- und Prüfungsordnung der HSW Luzern zwar ungenau ist, die Auslegung jedoch sowohl nach der historischen wie nach der systematischen Methode zu einem klaren Ergebnis führt und die einmalige Wiederholungsmöglichkeit von Jahresendprüfungen ergibt. Bei einer nächsten Anpassung dieser Ordnung sollte Absatz 1 dieser Bestimmung jedoch auch im Wortlaut klar gefasst werden. Die Beschwerde ist abzuweisen. (Bildungs- und Kulturdepartement, 25. Juni 2004) |