Weshalb gerade im vorliegenden Fall von dieser Regel abgewichen werden sollte, ist nicht nachvollziehbar. Die Argumentation des Beschwerdeführers, er hätte die Jahresendprüfungen nicht bereits im Herbst 2003 wiederholt, wenn er gewusst hätte, dass dies seine letzte Chance ist, überzeugt in keiner Weise. 5.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Wortlaut von Artikel 31 der Aufnahme- und Prüfungsordnung der HSW Luzern zwar ungenau ist, die Auslegung jedoch sowohl nach der historischen wie nach der systematischen Methode zu einem klaren Ergebnis führt und die einmalige Wiederholungsmöglichkeit von Jahresendprüfungen ergibt.