Eine Unklarheit betreffend der Anzahl der Wiederholungsmöglichkeiten gibt es somit für die Repetition der Jahresendprüfungen des dritten Studienjahres von vornherein nicht. Es ist aber nicht einzusehen, weshalb für die Prüfungen am Ende des zweiten Studienjahres eine andere Regelung angenommen werden sollte. Der diesbezüglichen Argumentation der Vorinstanz ist deshalb zu folgen, zumal im Kanton Luzern insbesondere auf Fachhochschul- und Hochschulstufe einheitlich die Praxis besteht, dass Prüfungen nur einmal wiederholt werden können (vgl. Art. 8 der Verordnung über die Zusatzqualifikationen von Kindergartenlehrpersonen [SRL Nr.