5.2. Der hier auszulegende Artikel 31 der Aufnahme- und Prüfungsordnung der HSW Luzern entspricht weitgehend § 18 des Aufnahme- und Prüfungsreglementes für Diplomstudiengänge im Bereich Fachhochschule an der Höheren Wirtschafts- und Verwaltungsschule (HWV) Luzern vom 17. Dezember 1997 (vgl. G 1998 9). Diese Bestimmung wurde vom Fachhochschulrat mit Ausnahme einer Präzisierung bezüglich der Erbringung von fehlenden ECTS-Punkten aus nicht bestandenen Fächern unverändert in Artikel 31 der Aufnahme- und Prüfungsordnung der HSW Luzern übernommen. Gerade diese Präzisierung hat im vorliegenden Fall für Unklarheit gesorgt. Neu heisst es nicht mehr nur: "...