Die zeitgemässe Auslegung stellt auf die Verhältnisse ab, wie sie zur Zeit der Rechtsanwendung bestehen. Bei der teleologischen Auslegung steht die Zweckvorstellung, die mit einer Rechtsnorm verbunden ist, im Vordergrund (Häfelin/Haller, a.a.O., N 90ff.). 5.1. Vorliegend ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers neben der systematischen vor allem auch die historische Methode zu berücksichtigen. Dabei ist einerseits der Sinn der Norm im Zeitpunkt ihrer Entstehung zu ermitteln, andererseits muss das Verhältnis der Norm zu Bestimmungen in anderen Erlassen berücksichtigt werden.