Der Beschwerdeführer geht davon aus, dass sie zweimal wiederholbar sind. 5. Artikel 31 der Aufnahme- und Prüfungsordnung der HSW Luzern, auf den sich der Beschwerdeführer beruft, lautet: Art. 31 Wiederholungen 1 Fehlende ECTS-Punkte aus nicht bestandenen Fächern können spätestens ein Jahr nach Ende des Vertiefungsstudiums (fünftes/sechstes Studiensemester) erbracht werden. Für die Wiederholung von Prüfungen gelten die ordentlichen Prüfungstermine. 2 Eine ungenügende Projektarbeit und die Abschlussprüfung können einmal wiederholt werden. 3 Ist die Diplomarbeit ungenügend, kann innerhalb eines Jahres eine zweite Diplomarbeit eingereicht werden.