Enthalte das neue Recht mildere Regelungen, würden diese angewendet. Der Beschwerdeführer und die Vorinstanz sind sich darin einig, dass die neu erlassene Aufnahme- und Prüfungsordnung der HSW Luzern bezüglich Prüfungswiederholungen milder ist und daher ab 1. Oktober 2001 zur Anwendung kommt. Im Gegensatz zum vorher geltenden Erlass ist es nun möglich, Jahresendprüfungen bis ein Jahr nach Ende des Vertiefungsstudiums zu wiederholen. Umstritten ist im vorliegenden Fall, ob die Jahresendprüfungen ein- oder zweimal wiederholt werden können. Der Beschwerdeführer geht davon aus, dass sie zweimal wiederholbar sind.