Der Beschwerdeführer legte im Jahr 2003 an der Hochschule für Wirtschaft (HSW) Luzern die Diplomprüfungen ab. Mit Entscheid vom 16. Oktober 2003 wurde ihm mitgeteilt, dass er diese definitiv nicht bestanden habe. In seiner Verwaltungsbeschwerde führt er an, dass aufgrund der geltenden Verordnungsbestimmungen eine zweite Wiederholung der Jahresendprüfungen zulässig sei. 2. Der Beschwerdeführer absolvierte in den Jahren 2000 bis 2003 in Luzern den Hochschul-Studiengang Betriebsökonomie.