{"Signatur": "LU_VWG_999", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-06-25", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_999_BKD-2004-17_2004-06-25.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2416", "Checksum": "2f26d487924e6fa0a2b3dcdd8bf4afbc"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKD 2004 17", "2004 III Nr. 17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht sonstige 25.06.2004 BKD 2004 17 (2004 III Nr. 17)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht sonstige"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  sonstige"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  sonstige"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "andere Verwaltungsbehörden Bildungs- und Kulturdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Artikel 31 Aufnahme- und Prüfungsordnung der Hochschule für Wirtschaft Luzern. 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Bei der Auslegung von Artikel 31 der Aufnahme- und Prüfungsordnung der HSW Luzern ist die über Jahre angewandte Prüfungspraxis der HWV Luzern zu berücksichtigen, zumal die HSW Luzern, wie sich aus den Ausführungen in E. 2 ergibt, gerade im vorliegenden Fall einen Diplomstudiengang der HWV Luzern weiterführte. Es gibt keinerlei Hinweise, dass der Fachhochschulrat beim Erlass der neuen Aufnahme- und Prüfungsordnung die vorherige Wiederholungspraxis hätte ändern wollen. 5.2. Der hier auszulegende Artikel 31 der Aufnahme- und Prüfungsordnung der HSW Luzern entspricht weitgehend § 18 des Aufnahme- und Prüfungsreglementes für Diplomstudiengänge im Bereich Fachhochschule an der Höheren Wirtschafts- und Verwaltungsschule (HWV) Luzern vom 17. Dezember 1997 (vgl. G 1998 9). Diese Bestimmung wurde vom Fachhochschulrat mit Ausnahme einer Präzisierung bezüglich der Erbringung von fehlenden ECTS-Punkten aus nicht bestandenen Fächern unverändert in Artikel 31 der Aufnahme- und Prüfungsordnung der HSW Luzern übernommen. Gerade diese Präzisierung hat im vorliegenden Fall für Unklarheit gesorgt. Neu heisst es nicht mehr nur: \"... fehlende ECTS-Punkte aus nichtbestandenen Fächern können innert eines Jahres erbracht werden\", sondern: \"fehlende ECTS-Punkte aus nicht bestandenen Fächern können spätestens ein Jahr nach Ende des Vertiefungsstudiums [...] erbracht werden.\" Mit der neuen Bestimmung sollte für die Studierenden mehr Freiraum für die Wahl des Repetitionszeitpunkts geschaffen werden. So haben sie nun die Möglichkeit, nicht bestandene Jahresendprüfungen des zweiten Studienjahres bereits am Ende des dritten Studienjahres zu wiederholen und damit das Diplom noch im ordentlichen Zeitpunkt zu erhalten. Dazu kommt, dass die Repetition der Jahresendprüfungen des dritten Studienjahres so oder anders nur einmal, nämlich am Ende des Vertiefungsstudiums, möglich ist, da es pro Studienjahr nur einen ordentlichen Prüfungstermin gibt. Eine Unklarheit betreffend der Anzahl der Wiederholungsmöglichkeiten gibt es somit für die Repetition der Jahresendprüfungen des dritten Studienjahres von vornherein nicht. Es ist aber nicht einzusehen, weshalb für die Prüfungen am Ende des zweiten Studienjahres eine andere Regelung angenommen werden sollte. Der diesbezüglichen Argumentation der Vorinstanz ist deshalb zu folgen, zumal im Kanton Luzern insbesondere auf Fachhochschul- und Hochschulstufe einheitlich die Praxis besteht, dass Prüfungen nur einmal wiederholt werden können (vgl. Art. 8 der Verordnung über die Zusatzqualifikationen von Kindergartenlehrpersonen [SRL Nr. 518e]; Art. 28 der Aufnahme- und Prüfungsordnung der HTA Luzern [SRL Nr. 525]; Art. 25, 32 und 43 der Aufnahme- und Prüfungsordnung der HSA Luzern [SRL Nr. 526]; Art. 24, 35 und 44 der Aufnahme- und Prüfungsordnung der HGK Luzern [SRL Nr. 527]; Art. 25 der Aufnahme- und Prüfungsordnung der MHS Luzern [SRL Nr. 528]). Weshalb gerade im vorliegenden Fall von dieser Regel abgewichen werden sollte, ist nicht nachvollziehbar. Die Argumentation des Beschwerdeführers, er hätte die Jahresendprüfungen nicht bereits im Herbst 2003 wiederholt, wenn er gewusst hätte, dass dies seine letzte Chance ist, überzeugt in keiner Weise. 5.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Wortlaut von Artikel 31 der Aufnahme- und Prüfungsordnung der HSW Luzern zwar ungenau ist, die Auslegung jedoch sowohl nach der historischen wie nach der systematischen Methode zu einem klaren Ergebnis führt und die einmalige Wiederholungsmöglichkeit von Jahresendprüfungen ergibt. Bei einer nächsten Anpassung dieser Ordnung sollte Absatz 1 dieser Bestimmung jedoch auch im Wortlaut klar gefasst werden. Die Beschwerde ist abzuweisen. (Bildungs- und Kulturdepartement, 25. Juni 2004) |"}