{"Signatur": "LU_VWG_999", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-06-25", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_999_BKD-2004-17_2004-06-25.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2416", "Checksum": "2f26d487924e6fa0a2b3dcdd8bf4afbc"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKD 2004 17", "2004 III Nr. 17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht sonstige 25.06.2004 BKD 2004 17 (2004 III Nr. 17)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht sonstige"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  sonstige"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  sonstige"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "andere Verwaltungsbehörden Bildungs- und Kulturdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Artikel 31 Aufnahme- und Prüfungsordnung der Hochschule für Wirtschaft Luzern. 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In seiner Verwaltungsbeschwerde führt er an, dass aufgrund der geltenden Verordnungsbestimmungen eine zweite Wiederholung der Jahresendprüfungen zulässig sei. 2. Der Beschwerdeführer absolvierte in den Jahren 2000 bis 2003 in Luzern den Hochschul-Studiengang Betriebsökonomie. Auf sein Studium gelangte zunächst das Aufnahme- und Prüfungsreglement für Diplomstudiengänge im Bereich Fachhochschule an der Höheren Wirtschafts- und Verwaltungsschule (HWV) Luzern vom 17. Dezember 1997 (G 1998 5) zur Anwendung. Am 1. Oktober 2001 trat die vom Fachhochschulrat der neu gegründeten Fachhochschule Zentralschweiz erlassene Aufnahme- und Prüfungsordnung der Hochschule für Wirtschaft (HSW) Luzern vom 24. August 2001 (SRL Nr. 522) in Kraft. Darin wird in Artikel 60 festgehalten, dass Studierende, welche ihre Diplomstudien, ihr Nachdiplomstudium oder ihren Nachdiplomkurs gestützt auf die bisher geltenden Ausbildungsreglemente des Kantons Luzern begonnen hätten, ihre Ausbildung gestützt auf diese Rechtsgrundlagen beendeten. Enthalte das neue Recht mildere Regelungen, würden diese angewendet. Der Beschwerdeführer und die Vorinstanz sind sich darin einig, dass die neu erlassene Aufnahme- und Prüfungsordnung der HSW Luzern bezüglich Prüfungswiederholungen milder ist und daher ab 1. Oktober 2001 zur Anwendung kommt. Im Gegensatz zum vorher geltenden Erlass ist es nun möglich, Jahresendprüfungen bis ein Jahr nach Ende des Vertiefungsstudiums zu wiederholen. Umstritten ist im vorliegenden Fall, ob die Jahresendprüfungen ein- oder zweimal wiederholt werden können. Der Beschwerdeführer geht davon aus, dass sie zweimal wiederholbar sind. 5. Artikel 31 der Aufnahme- und Prüfungsordnung der HSW Luzern, auf den sich der Beschwerdeführer beruft, lautet: Art. 31 Wiederholungen 1 Fehlende ECTS-Punkte aus nicht bestandenen Fächern können spätestens ein Jahr nach Ende des Vertiefungsstudiums (fünftes/sechstes Studiensemester) erbracht werden. Für die Wiederholung von Prüfungen gelten die ordentlichen Prüfungstermine. 2 Eine ungenügende Projektarbeit und die Abschlussprüfung können einmal wiederholt werden. 3 Ist die Diplomarbeit ungenügend, kann innerhalb eines Jahres eine zweite Diplomarbeit eingereicht werden. Dass Jahresendprüfungen nur einmal wiederholt werden können, wird in dieser Bestimmung nicht ausdrücklich festgehalten. Es stellt sich daher die Frage, wie die Bestimmung auszulegen ist. Ziel der Gesetzesauslegung ist es, den Sinn einer Rechtsnorm zu ermitteln. Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut des auszulegenden Textes. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente; dabei kommt es namentlich auf den Zweck der Regelung, die dem Text zugrunde liegenden Wertungen sowie auf den Sinnzusammenhang an, in dem die Norm steht (vgl. BGE 130 II 49 E. 3.2.1 S. 53). Grundsätzlich werden die grammatikalische, die systematische, die historische, die zeitgemässe und die teleologische Auslegung unterschieden. Eine Hierarchie unter diesen Auslegungsmethoden besteht nicht. Die verschiedenen Auslegungsmethoden werden vielmehr nebeneinander berücksichtigt. Im Einzelfall muss abgewogen werden, welche Methode oder Methodenkombination geeignet ist, den wahren Sinn der auszulegenden Norm wiederzugeben (Ulrich Häfelin/Walter Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 5. Aufl., Zürich 2001, N 130). Die grammatikalische Auslegung stellt auf Wortlaut, Wortsinn und Sprachgebrauch ab. Bei der systematischen Auslegung wird der Sinn der Rechtsnorm durch ihr Verhältnis zu anderen Rechtsnormen und durch den systematischen Zusammenhang, in dem sich ein Rechtssatz präsentiert, bestimmt. Das Verhältnis einer Norm zu Vorschriften in einem anderen Erlass kann dabei auch berücksichtigt werden. Die historische Auslegung stellt auf den Sinn ab, den man einer Norm zur Zeit ihrer Entstehung gab. Eine Norm soll so gelten, wie sie vom Gesetzgeber vorgesehen worden war. Dabei darf vor allem bei neueren Gesetzen der Wille des historischen Gesetzgebers nicht übergangen werden. Die zeitgemässe Auslegung stellt auf die Verhältnisse ab, wie sie zur Zeit der Rechtsanwendung bestehen. Bei der teleologischen Auslegung steht die Zweckvorstellung, die mit einer Rechtsnorm verbunden ist, im Vordergrund (Häfelin/Haller, a.a.O., N 90ff.). 5.1. Vorliegend ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers neben der systematischen vor allem auch die historische Methode zu berücksichtigen. Dabei ist einerseits der Sinn der Norm im Zeitpunkt ihrer Entstehung zu ermitteln, andererseits muss das Verhältnis der Norm zu Bestimmungen in anderen Erlassen berücksichtigt werden. Die Aufnahme- und Prüfungsordnung der HSW Luzern wurde, wie erwähnt, auf den 1. Oktober 2001 in Kraft gesetzt, und sie ersetzte das alte kantonale Prüfungsrecht, namentlich das oben erwähnte Aufnahme- und Prüfungsreglement für Diplomstudiengänge im Bereich Fachhochschule an der Höheren Wirtschafts- und Verwaltungsschule (HWV) Luzern vom 17. Dezember 1997, aber auch die prüfungsrechtlichen Bestimmungen in der Schulordnung für die HWV Luzern vom 1. Februar 1990 (G 1991 333). Die Heranziehung von § 24 dieser Schulordnung, welche für Vor- und Diplomprüfungen ausdrücklich eine einmalige Wiederholungsmöglichkeit vorsah, trägt entscheidend dazu bei, die Entstehung der"}