Beträgt die Distanz zum Schulhaus mehr als 1,6 km, ist den Kindern der 4.-6. Klasse der Schulweg im konkreten Fall wegen der Länge und der Gefährlichkeit weder zu Fuss noch mit dem Fahrrad zumutbar. Bei unzumutbarem Schulweg hat die Gemeinde den Transport zu organisieren und die anfallenden Kosten zu übernehmen. Die im angefochtenen Entscheid vorgesehene Lösung genügt nicht. Die Beschwerde ist gutzuheissen, und der angefochtene Entscheid ist aufzuheben. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt im Sinn der Erwägungen neu zu beurteilen. (Bildungs- und Kulturdepartement, 29. Januar 2004) |