Die Kürzung des Budgets (Voranschlags) für den Schultransport von 30000 auf 15000 Franken bildet keine Rechtsgrundlage für eine Übernahme der Transportkosten durch die Eltern. Nach Lehre und Praxis ist das Budget ein Instrument der Verwaltungskontrolle, das sich zwar immer mehr zum politischen Steuerungs- und Lenkungsinstrument entwickelt hat (vgl. Heinrich Koller, Der öffentliche Haushalt als Instrument der Staats- und Wirtschaftslenkung, Basel 1983, S. 251ff.). Im Verhältnis des Gemeinwesens zu Dritten erzeugt es jedoch keine Rechtswirkungen; es schafft keine Rechte zu ihren Gunsten und keine Pflichten zu ihren Lasten (vgl. LGVE 1975 III Nr. 22 E. 4; Koller, a.a.O., S. 253).