Ein eigentlicher Schulbusbetrieb ist dort gerechtfertigt, wo eine grössere Zahl von Schulkindern den Schulbus benützt. Ob die Gemeinde jedoch einen gemeindeeigenen Schülertransport anbietet oder die Zusammenarbeit mit öffentlichen Busunternehmen vorzieht, ist ihr freigestellt. Die Kürzung des Budgets (Voranschlags) für den Schultransport von 30000 auf 15000 Franken bildet keine Rechtsgrundlage für eine Übernahme der Transportkosten durch die Eltern.