4. Zu klären bleibt, wer für die Kosten der Schülertransporte aufzukommen hat. 4.3. Ist der Weg zur Schule allzu weit, zu mühsam oder mit unzumutbaren Gefahren verbunden, so haben die Gemeinden, wie oben erwähnt, gestützt auf § 36 VBG und Artikel 19 und 62 BV Abhilfe zu schaffen (vgl. E. 2). Massnahmen wie die Organisation eines Busses oder der Besuch einer näher gelegenen Schule dürfen die Eltern nichts kosten (vgl. Urteil Nr. 21373U des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.11.2002, E. 3c, und die darin zitierten Entscheide). Die Gemeinde hat den Transport zu organisieren und auch die anfallenden Kosten zu übernehmen.