Die Beschwerdeführer und die Vorinstanz sind sich einig, dass den jüngeren Kindern (1.-3. Klasse) die Bewältigung des Schulwegs weder zu Fuss noch mit dem Fahrrad zugemutet werden kann. Es bleibt zu prüfen, ob der Schulweg den Kindern der 4.-6. Klasse zuzumuten ist. Gemäss kantonaler Praxis gilt ein Schulweg von bis zu 1,6 km für Kinder ab der 4. Klasse in Bezug auf die Länge grundsätzlich als zumutbar (vgl. Entscheid Bildungsdepartement vom 25. September 2000 i.S. A.; vgl. auch VPB 64/2000 Nr. 1). Die Mättiwilstrasse verfügt einseitig über einen Trottoir-Weg und bietet für Kinder ab der 4. Klasse zu Fuss keine besonderen Schwierigkeiten.