Aus der Rechtsprechung des Bundesrates zu Artikel 27 aBV ergebe sich, dass der Schulweg für die Kinder keine unzumutbare Erschwerung des Schulbesuchs bedeuten dürfe. Die Beurteilung der Zumutbarkeit bedürfe daher einer differenzierten Betrachtungsweise. Ab dem 4. Primarschuljahr stelle der Schulweg keine besondere Gefahr mehr dar und sei daher zumutbar. 3.4. Die Kantonspolizei Luzern äussert sich im Amtsbericht zu den vier betroffenen Strassen wie folgt: Die Stutzstrasse werde vom Verkehr am stärksten frequentiert. Trotz Trottoir und Radstreifen bestehe für Schulkinder ein Gefahrenpotenzial. Die Distanz zum Schulhaus Mattli sei zudem gross. Die Mättiwilstrasse habe einen Trottoir-Weg.