Die folgenden Erwägungen können sich deshalb auf die Zumutbarkeit des Schulwegs zum Schulhaus Mattli, Kastanienbaum, beschränken. 3.1. Die Zumutbarkeit eines Schulwegs beurteilt sich im Wesentlichen nach der Person des Schülers, der Art des Schulwegs und der Gefährlichkeit des Wegs (vgl. LGVE 1997 III Nr. 6 E. 5b). Das Alter und die physischen und intellektuellen Fähigkeiten eines Kindes sind massgebend für die Beurteilung, ob der Schulweg zumutbar ist oder nicht. Wann ein Schulweg als gefährlich gilt, lässt sich nicht generell sagen. Neben den subjektiven Empfindungen spielen vor allem auch die örtlichen Verhältnisse eine entscheidende Rolle.