3. Nachfolgend ist einerseits zu klären, ob den betroffenen Kindern der Schulweg zugemutet werden kann, und andererseits, wer im Falle der Unzumutbarkeit für die Transportkosten aufkommen muss. Von der Vorinstanz unbestritten und aus den Akten klar ersichtlich ist, dass der Schulweg für diejenigen Lernenden aus dem Gebiet Stutz/Langensand, welche die 1.-4. Kleinklasse im Schulhaus Spitz besuchen, wegen der Länge des Schulwegs unzumutbar ist. Die folgenden Erwägungen können sich deshalb auf die Zumutbarkeit des Schulwegs zum Schulhaus Mattli, Kastanienbaum, beschränken.