Abgeleitet aus Artikel 27 Absatz 2 aBV bzw. Artikel 19 und 62 BV hat daher die Gemeinde - bei Unzumutbarkeit des Schulwegs - die Kosten für den Transport zu übernehmen. Die Eltern müssen sich an den Kosten für den Transport nicht beteiligen (vgl. Marco Borghi, Kommentar zu Art. 27 aBV, N 53, 55, 58 und 61; Plotke, a.a.O., S. 235f.). 3. Nachfolgend ist einerseits zu klären, ob den betroffenen Kindern der Schulweg zugemutet werden kann, und andererseits, wer im Falle der Unzumutbarkeit für die Transportkosten aufkommen muss.