1979, S. 179f.]). Gemäss § 36 Absatz 1 VBG haben im Kanton Luzern die Gemeinden den Transport der Lernenden zu regeln. Dies bedeutet, dass die Gemeinden grundsätzlich für die Organisation und Finanzierung des Schülertransports verantwortlich sind (vgl. Botschaft B 105 des Regierungsrates an den Grossen Rat vom 21. November 1997 zu einer Totalrevision des Erziehungsgesetzes, in Verhandlungen des Grossen Rates 1997 S. 1423). Abgeleitet aus Artikel 27 Absatz 2 aBV bzw. Artikel 19 und 62 BV hat daher die Gemeinde - bei Unzumutbarkeit des Schulwegs - die Kosten für den Transport zu übernehmen.