Die aus Artikel 27 aBV entwickelte Rechtsprechung gilt unter der Herrschaft der neuen Bundesverfassung uneingeschränkt fort (vgl. Urteil 2P.246/2000 des Bundesgerichts vom 14. Mai 2001, E. 2). Ist der Schulweg für die Lernenden allzu weit, zu mühsam oder mit unzumutbaren Gefahren verbunden, haben die Kantone und Gemeinden Abhilfe zu schaffen. Ein unzumutbarer Weg verletzt das je nach Schulstufe vom Bund oder vom Kanton garantierte Recht auf Ausbildung, darüber hinaus die Chancengleichheit und die Rechtsgleichheit (vgl. dazu VPB 64/2000 Nr. 56 E. 4; Herbert Plotke, Schweizerisches Schulrecht, Bern/Stuttgart/Wien, 2. Aufl. 2003, S. 225f. [vgl. schon 1. Aufl. 1979, S. 179f.]).