In ständiger Rechtsprechung des Bundesrates ist aus Artikel 27 aBV abgeleitet worden, die Kantone hätten auch dafür zu sorgen, dass der Besuch der Volksschule ohne unzumutbaren Aufwand für den Schulweg erfolgen könne. Lernende haben demnach in ihren Wohnsitzgemeinden nicht nur Anspruch auf unentgeltlichen Unterricht, sondern darüber hinaus auch darauf, dass der Schulweg für sie keine unzumutbare Erschwerung des Schulbesuchs bedeutet (vgl. LGVE 1997 III Nr. 6, mit weiteren Hinweisen). Die aus Artikel 27 aBV entwickelte Rechtsprechung gilt unter der Herrschaft der neuen Bundesverfassung uneingeschränkt fort (vgl. Urteil 2P.246/2000 des Bundesgerichts vom 14. Mai 2001, E. 2).