Die Kantone ihrerseits verpflichten durch die Gesetzgebung regelmässig die Gemeinden, öffentliche Schulen zu führen und deren Besuch unentgeltlich zu ermöglichen. Im Kanton Luzern ist diese Verpflichtung auf die ganze Volksschule sowie den Kindergarten ausgedehnt worden (vgl. §§ 29, 30 und 60 des Gesetzes über die Volksschulbildung vom 22. März 1999 [VBG]; LGVE 2002 III Nr. 9 E. 4). In ständiger Rechtsprechung des Bundesrates ist aus Artikel 27 aBV abgeleitet worden, die Kantone hätten auch dafür zu sorgen, dass der Besuch der Volksschule ohne unzumutbaren Aufwand für den Schulweg erfolgen könne.