Die Organisation des Schülertransports fällt in die Kompetenz der Gemeinden. Die Autonomie der Gemeinden in diesem Bereich wird jedoch durch den verfassungsmässigen Anspruch auf unentgeltlichen und genügenden Volksschulunterricht, den die Kantone an öffentlichen Schulen zu garantieren haben, beschnitten (Art. 19 und 62 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV; in Kraft seit 1. Januar 2000] bzw. Art. 27 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 [aBV]). Die Kantone ihrerseits verpflichten durch die Gesetzgebung regelmässig die Gemeinden, öffentliche Schulen zu führen und deren Besuch unentgeltlich zu ermöglichen.