{"Signatur": "LU_VWG_999", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-01-29", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_999_BKD-2004-16_2004-01-29.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2415", "Checksum": "e27f8c7033283d453b221b09cb5a3a63"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKD 2004 16", "2004 III Nr. 16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht sonstige 29.01.2004 BKD 2004 16 (2004 III Nr. 16)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht sonstige"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  sonstige"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  sonstige"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "andere Verwaltungsbehörden Bildungs- und Kulturdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Artikel 19 und 62 BV; § 36 VBG. 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Zu klären bleibt, wer für die Kosten der Schülertransporte aufzukommen hat. 4.3. Ist der Weg zur Schule allzu weit, zu mühsam oder mit unzumutbaren Gefahren verbunden, so haben die Gemeinden, wie oben erwähnt, gestützt auf § 36 VBG und Artikel 19 und 62 BV Abhilfe zu schaffen (vgl. E. 2). Massnahmen wie die Organisation eines Busses oder der Besuch einer näher gelegenen Schule dürfen die Eltern nichts kosten (vgl. Urteil Nr. 21373U des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.11.2002, E. 3c, und die darin zitierten Entscheide). Die Gemeinde hat den Transport zu organisieren und auch die anfallenden Kosten zu übernehmen. Die Eltern müssen sich an den Kosten nicht beteiligen (vgl. Hinweise in E. 2). 4.4. Die organisatorischen und finanziellen Möglichkeiten eines Schulträgers würden rasch überschritten, wenn jedes Kind, dem der Schulweg nicht zugemutet werden kann, Anspruch auf einen gemeindeeigenen Schülertransport hätte. Da im vorliegenden Fall viele Schulkinder betroffen sind, steht der Transport durch die Eltern gegen entsprechende Entschädigung nicht zur Diskussion. Ganz allgemein gilt es jedoch festzuhalten, dass Schülertransport nicht Transport bis vor die Haustüre bedeutet. Es genügt, ihn so auszugestalten, dass der Weg auf ein zumutbares Mass reduziert und die Gefahren eliminiert werden. Steht ein öffentliches Transportmittel zur Verfügung, so genügt es, wenn die Gemeinde die entsprechenden Billettkosten übernimmt und sich gegebenenfalls für einen Fahrplan einsetzt, der auf die Unterrichtszeiten Rücksicht nimmt. Ein eigentlicher Schulbusbetrieb ist dort gerechtfertigt, wo eine grössere Zahl von Schulkindern den Schulbus benützt. Ob die Gemeinde jedoch einen gemeindeeigenen Schülertransport anbietet oder die Zusammenarbeit mit öffentlichen Busunternehmen vorzieht, ist ihr freigestellt. Die Kürzung des Budgets (Voranschlags) für den Schultransport von 30000 auf 15000 Franken bildet keine Rechtsgrundlage für eine Übernahme der Transportkosten durch die Eltern. Nach Lehre und Praxis ist das Budget ein Instrument der Verwaltungskontrolle, das sich zwar immer mehr zum politischen Steuerungs- und Lenkungsinstrument entwickelt hat (vgl. Heinrich Koller, Der öffentliche Haushalt als Instrument der Staats- und Wirtschaftslenkung, Basel 1983, S. 251ff.). Im Verhältnis des Gemeinwesens zu Dritten erzeugt es jedoch keine Rechtswirkungen; es schafft keine Rechte zu ihren Gunsten und keine Pflichten zu ihren Lasten (vgl. LGVE 1975 III Nr. 22 E. 4; Koller, a.a.O., S. 253). Die Budgetkürzung für den Schultransport darf nicht zulasten der betroffenen Schulkinder gehen. Auch wenn die Gemeinde keinen Einfluss mehr auf die Preisgestaltung der öffentlichen Busabonnemente hat und der Zweckverband öffentlicher Agglomerations-Verkehr (ÖVL) nur noch den Junioren-Passepartout für Fr. 450.- anbietet, bleibt sie verpflichtet, bei unzumutbarem Schulweg den Transport der Schulkinder zu regeln und zu finanzieren. Noch einmal ist ausdrücklich festzuhalten, dass die Eltern sich nicht an den Kosten für den Transport beteiligen müssen. 4.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im konkreten Fall den Kindern der 1.-3. Klasse der Schulweg weder zu Fuss noch mit dem Fahrrad zuzumuten ist. Beträgt die Distanz zum Schulhaus nicht mehr als 1,6 km, ist den Kindern ab der 4. Klasse der Schulweg via Mättiwilstrasse-Kastanienbaumstrasse zuzumuten. Beträgt die Distanz zum Schulhaus mehr als 1,6 km, ist den Kindern der 4.-6. Klasse der Schulweg im konkreten Fall wegen der Länge und der Gefährlichkeit weder zu Fuss noch mit dem Fahrrad zumutbar. Bei unzumutbarem Schulweg hat die Gemeinde den Transport zu organisieren und die anfallenden Kosten zu übernehmen. Die im angefochtenen Entscheid vorgesehene Lösung genügt nicht. Die Beschwerde ist gutzuheissen, und der angefochtene Entscheid ist aufzuheben. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt im Sinn der Erwägungen neu zu beurteilen. (Bildungs- und Kulturdepartement, 29. Januar 2004) |"}