{"Signatur": "LU_VWG_999", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-01-29", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_999_BKD-2004-16_2004-01-29.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2415", "Checksum": "e27f8c7033283d453b221b09cb5a3a63"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKD 2004 16", "2004 III Nr. 16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht sonstige 29.01.2004 BKD 2004 16 (2004 III Nr. 16)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht sonstige"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  sonstige"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  sonstige"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "andere Verwaltungsbehörden Bildungs- und Kulturdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Artikel 19 und 62 BV; § 36 VBG. 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Die Beurteilung der Zumutbarkeit bedürfe daher einer differenzierten Betrachtungsweise. Ab dem 4. Primarschuljahr stelle der Schulweg keine besondere Gefahr mehr dar und sei daher zumutbar. 3.4. Die Kantonspolizei Luzern äussert sich im Amtsbericht zu den vier betroffenen Strassen wie folgt: Die Stutzstrasse werde vom Verkehr am stärksten frequentiert. Trotz Trottoir und Radstreifen bestehe für Schulkinder ein Gefahrenpotenzial. Die Distanz zum Schulhaus Mattli sei zudem gross. Die Mättiwilstrasse habe einen Trottoir-Weg. Dieser Weg werde aber von den Schulkindern wenig benützt, da er zu steil und zu eng sei und eine Zusatzbelastung darstelle. Die St. Niklausenstrasse werde als gefährlich qualifiziert, weil nur punktuell Trottoirs vorhanden seien. Sie sei kurvig, schmal und unübersichtlich. Die Kastanienbaumstrasse stelle schulwegtechnisch keine Probleme. Grundsätzlich rät die Kantonspolizei aus verkehrstechnischen und entwicklungspsychologischen Überlegungen von der Benützung des Fahrrades bei Kindergartenkindern und 1.-3. Klässlern ab. Die Stutzstrasse und die Mättiwilstrasse zu Fuss zu bewältigen, sei Schulkindern dieser Altersstufe nicht zuzumuten. Von der St. Niklausenstrasse her könne den Kindern der Schulweg distanzmässig zu Fuss zugemutet werden. Die Strasse sei jedoch gefährlich. Ein Bustransport wäre wünschenswert. Den Schulkindern der 4.-6. Klasse sei die Bewältigung der Stutzstrasse und der Mättiwilstrasse zu Fuss nicht zumutbar, mit dem Fahrrad höchstens nach Absolvierung des Fahrradtests am Ende der 5. Klasse. Aufgrund der grossen Distanz und des Verkehrsaufkommens sei die Busvariante auch hier wünschenswert. Die St. Niklausenstrasse sei für die älteren Kinder - trotz vorhandenen Gefahrenpotenzials - zu Fuss und mit dem Fahrrad zumutbar. Allerdings wären eine optimale Vorbereitung und gelegentliche Kontrollen wichtig. 3.5. Die betroffenen Kinder aus dem Gebiet Stutz/Langensand haben grundsätzlich die Möglichkeit, zwischen zwei verschiedenen Schulwegen zu wählen. Sie können entweder von der Stutzstrasse via Mättiwilstrasse und Kastanienbaumstrasse oder von der Stutzstrasse via St. Niklausenstrasse und Kreuzmattstrasse zum Schulhaus Mattli gelangen. Die Distanz zwischen Wohnort und Schulhaus beträgt 1,6 bis 3 km. Aufgrund des durchgeführten Augenscheins können die Ausführungen im Amtsbericht der Kantonspolizei zur Schulwegbeurteilung grundsätzlich bestätigt werden. Das Verkehrsaufkommen auf der Stutzstrasse und der Mättiwilstrasse ist morgens und mittags am grössten, wenn auch die Schulkinder unterwegs sind. [...] Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass das Verhalten von Kindern im Strassenverkehr nicht voraussehbar ist. Oft reagieren sie unberechenbar und spontan. Im heutigen Strassenverkehr wird jedoch ein hohes Mass an Konzentration und Aufmerksamkeit verlangt. Kinder sind, vor allem wenn sie in Gruppen unterwegs sind, abgelenkt und nicht in der Lage, Gefahren zu erkennen oder richtig einzuschätzen. Das vorausschauende Gefahrenbewusstsein bildet sich erst ab ungefähr acht Jahren, und erst ab zirka elf Jahren können die Kinder die Gefahren des Strassenverkehrs gut einschätzen und entsprechend reagieren (vgl. Schweizerische Beratungsstelle für Unfallverhütung [bfu], Safety Tool, Unterrichtsblätter zur Sicherheitsförderung an Schulen). 3.6. Die Beschwerdeführer und die Vorinstanz sind sich einig, dass den jüngeren Kindern (1.-3. Klasse) die Bewältigung des Schulwegs weder zu Fuss noch mit dem Fahrrad zugemutet werden kann. Es bleibt zu prüfen, ob der Schulweg den Kindern der 4.-6. Klasse zuzumuten ist. Gemäss kantonaler Praxis gilt ein Schulweg von bis zu 1,6 km für Kinder ab der 4. Klasse in Bezug auf die Länge grundsätzlich als zumutbar (vgl. Entscheid Bildungsdepartement vom 25. September 2000 i.S. A.; vgl. auch VPB 64/2000 Nr. 1). Die Mättiwilstrasse verfügt einseitig über einen Trottoir-Weg und bietet für Kinder ab der 4. Klasse zu Fuss keine besonderen Schwierigkeiten. Wohnen sie nicht weiter als 1,6 km vom Schulhaus Mattli entfernt und können sie via Mättilwilstrasse-Kastanienbaumstrasse dorthin gelangen, ist ihnen der Schulweg in Bezug auf die Länge und die Gefährlichkeit daher zuzumuten. 24 der 25 Beschwerdeführer wohnen jedoch zwischen 1,7 km und 3 km vom Schulhaus Mattli entfernt. Aufgrund der Distanz und der Gefährlichkeit des Weges, vor allem der Stutzstrasse, kann in diesen Fällen der Schulweg auch den älteren Kindern zu Fuss nicht zugemutet werden. Es stellt sich die Frage, ob sie den Weg mit dem Fahrrad zurücklegen können. Die Studien der bfu bestätigen die Ausführungen der Kantonspolizei, wonach den älteren Kindern die Bewältigung des Schulwegs mit dem Fahrrad erst nach Absolvierung des Fahrradtests am Ende der 5. Klasse zuzumuten ist (vgl. E. 3.5). Die Strecke Stutzstrasse-Mättiwilstrasse ist für Fahrradfahrer aller Altersstufen - auch für Erwachsene - als gefährlich einzustufen. Da Radstreifen und Trottoir nur einseitig angelegt sind, müssten die Kinder rund die Hälfte des Hin- und Rückwegs auf der Strasse zurücklegen. Zu den Zeiten, in denen sich die Kinder auf dem Schulweg befinden, werden diese Strassen von Autos und Bussen rege befahren. Das Kreuzen von Bussen, Autos und Fahrrädern ist praktisch unmöglich und gefährlich. Der Schulweg via St. Niklausenstrasse ist aus den oben erwähnten Gründen (vgl. E. 3.5) ebenfalls als gefährlich einzustufen. Bei"}