{"Signatur": "LU_VWG_999", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-01-29", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_999_BKD-2004-16_2004-01-29.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2415", "Checksum": "e27f8c7033283d453b221b09cb5a3a63"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKD 2004 16", "2004 III Nr. 16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht sonstige 29.01.2004 BKD 2004 16 (2004 III Nr. 16)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht sonstige"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  sonstige"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  sonstige"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "andere Verwaltungsbehörden Bildungs- und Kulturdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Artikel 19 und 62 BV; § 36 VBG. 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Kleinklasse wurde ein Gemeindebeitrag von 200 Franken an den Junioren-Passepartout, der 450 Franken kostete, vorgesehen. Alle übrigen Lernenden wurden nicht mehr als beitragsberechtigt erklärt. Verschiedene Eltern aus dem Gebiet Stutz/Langensand in Horw reichten beim Bildungs- und Kulturdepartement Verwaltungsbeschwerde gegen diesen Entscheid ein. Sie beantragten sinngemäss, der Entscheid des Gemeinderates Horw sei aufzuheben und der Transport der Schulkinder aus dem Gebiet Stutz/Langensand sei durch die Gemeinde kostenlos zu organisieren. Zur Begründung führten sie an, der Schulweg sei den Kindern der 1.-6. Klasse aufgrund der Distanz und der Gefährlichkeit weder zu Fuss noch mit dem Fahrrad zuzumuten. 2. Die Organisation des Schülertransports fällt in die Kompetenz der Gemeinden. Die Autonomie der Gemeinden in diesem Bereich wird jedoch durch den verfassungsmässigen Anspruch auf unentgeltlichen und genügenden Volksschulunterricht, den die Kantone an öffentlichen Schulen zu garantieren haben, beschnitten (Art. 19 und 62 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV; in Kraft seit 1. Januar 2000] bzw. Art. 27 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 [aBV]). Die Kantone ihrerseits verpflichten durch die Gesetzgebung regelmässig die Gemeinden, öffentliche Schulen zu führen und deren Besuch unentgeltlich zu ermöglichen. Im Kanton Luzern ist diese Verpflichtung auf die ganze Volksschule sowie den Kindergarten ausgedehnt worden (vgl. §§ 29, 30 und 60 des Gesetzes über die Volksschulbildung vom 22. März 1999 [VBG]; LGVE 2002 III Nr. 9 E. 4). In ständiger Rechtsprechung des Bundesrates ist aus Artikel 27 aBV abgeleitet worden, die Kantone hätten auch dafür zu sorgen, dass der Besuch der Volksschule ohne unzumutbaren Aufwand für den Schulweg erfolgen könne. Lernende haben demnach in ihren Wohnsitzgemeinden nicht nur Anspruch auf unentgeltlichen Unterricht, sondern darüber hinaus auch darauf, dass der Schulweg für sie keine unzumutbare Erschwerung des Schulbesuchs bedeutet (vgl. LGVE 1997 III Nr. 6, mit weiteren Hinweisen). Die aus Artikel 27 aBV entwickelte Rechtsprechung gilt unter der Herrschaft der neuen Bundesverfassung uneingeschränkt fort (vgl. Urteil 2P.246/2000 des Bundesgerichts vom 14. Mai 2001, E. 2). Ist der Schulweg für die Lernenden allzu weit, zu mühsam oder mit unzumutbaren Gefahren verbunden, haben die Kantone und Gemeinden Abhilfe zu schaffen. Ein unzumutbarer Weg verletzt das je nach Schulstufe vom Bund oder vom Kanton garantierte Recht auf Ausbildung, darüber hinaus die Chancengleichheit und die Rechtsgleichheit (vgl. dazu VPB 64/2000 Nr. 56 E. 4; Herbert Plotke, Schweizerisches Schulrecht, Bern/Stuttgart/Wien, 2. Aufl. 2003, S. 225f. [vgl. schon 1. Aufl. 1979, S. 179f.]). Gemäss § 36 Absatz 1 VBG haben im Kanton Luzern die Gemeinden den Transport der Lernenden zu regeln. Dies bedeutet, dass die Gemeinden grundsätzlich für die Organisation und Finanzierung des Schülertransports verantwortlich sind (vgl. Botschaft B 105 des Regierungsrates an den Grossen Rat vom 21. November 1997 zu einer Totalrevision des Erziehungsgesetzes, in Verhandlungen des Grossen Rates 1997 S. 1423). Abgeleitet aus Artikel 27 Absatz 2 aBV bzw. Artikel 19 und 62 BV hat daher die Gemeinde - bei Unzumutbarkeit des Schulwegs - die Kosten für den Transport zu übernehmen. Die Eltern müssen sich an den Kosten für den Transport nicht beteiligen (vgl. Marco Borghi, Kommentar zu Art. 27 aBV, N 53, 55, 58 und 61; Plotke, a.a.O., S. 235f.). 3. Nachfolgend ist einerseits zu klären, ob den betroffenen Kindern der Schulweg zugemutet werden kann, und andererseits, wer im Falle der Unzumutbarkeit für die Transportkosten aufkommen muss. Von der Vorinstanz unbestritten und aus den Akten klar ersichtlich ist, dass der Schulweg für diejenigen Lernenden aus dem Gebiet Stutz/Langensand, welche die 1.-4. Kleinklasse im Schulhaus Spitz besuchen, wegen der Länge des Schulwegs unzumutbar ist. Die folgenden Erwägungen können sich deshalb auf die Zumutbarkeit des Schulwegs zum Schulhaus Mattli, Kastanienbaum, beschränken. 3.1. Die Zumutbarkeit eines Schulwegs beurteilt sich im Wesentlichen nach der Person des Schülers, der Art des Schulwegs und der Gefährlichkeit des Wegs (vgl. LGVE 1997 III Nr. 6 E. 5b). Das Alter und die physischen und intellektuellen Fähigkeiten eines Kindes sind massgebend für die Beurteilung, ob der Schulweg zumutbar ist oder nicht. Wann ein Schulweg als gefährlich gilt, lässt sich nicht generell sagen. Neben den subjektiven Empfindungen spielen vor allem auch die örtlichen Verhältnisse eine entscheidende Rolle. Es gibt jedoch anerkannte Indizien für die Gefährlichkeit eines Wegs; so gelten Strassen ohne Trottoirs, vor allem, wenn es sich um enge Durchgangsstrassen mit grösserem Verkehrsaufkommen, mit Lastwagenverkehr oder mit unübersichtlichen Kurven handelt, als gefährlich (Plotke, a.a.O., S. 226ff.). 3.3. Die Vorinstanz anerkennt, dass die betroffenen Kinder den Schulweg aufgrund der Distanz nicht zu Fuss zurücklegen können. Für ältere Primarschüler sei der Schulweg mit dem Fahrrad jedoch \"machbar\". Es gehe darum, zu beurteilen, ob ein bestimmter Schulweg in Anbetracht der heutigen Verkehrssituation als gefährlich zu bezeichnen sei. Ab Langensand stehe den Schulkindern neben der Strecke St. Niklausenstrasse-Kreuzmattstrasse auch die"}