Im Gegensatz zum Unterstufenpraktikum im November 2002 hat sich der Beschwerdeführer im Mittelstufenpraktikum II im März/April 2003 grundsätzlich bewährt, nachdem er von seiner Didaktiklehrperson zu einer sorgfältigen Vorbereitung angehalten worden war. Der Entscheid der Vorinstanz, dem Beschwerdeführer die Repetition des letzten Schuljahrs zu ermöglichen und ihm damit eine weitere Chance zur Bewährung zu geben, ist daher vertretbar. Zu beachten ist, dass der Beschwerdeführer weiterhin im Provisorium verbleibt und über die Entlassung aus dem Provisorium im Januar/Februar 2004 erneut zu befinden sein wird.