Pädagogische und soziale Qualitäten sind für einen Primarlehrer von entscheidender Bedeutung. Die Mängel im LAS-Verhalten stellen die Eignung des Beschwerdeführers als Lehrperson in Frage. Eine Diplomierung des Beschwerdeführers im Sommer 2003 wäre nicht zu verantworten. Andererseits geht die Vorinstanz nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer als Lehrperson gänzlich ungeeignet sei. Im Gegensatz zum Unterstufenpraktikum im November 2002 hat sich der Beschwerdeführer im Mittelstufenpraktikum II im März/April 2003 grundsätzlich bewährt, nachdem er von seiner Didaktiklehrperson zu einer sorgfältigen Vorbereitung angehalten worden war.