Gemäss § 147 VRG ist die Beschwerdeinstanz im Verwaltungsbeschwerdeverfahren nicht an die Anträge der Parteien gebunden, sie kann den angefochtenen Entscheid zugunsten oder zuungunsten einer Partei ändern. Zu prüfen ist, ob die verfügte Rückversetzung zu bestätigen oder aber der Beschwerdeführer aus dem Seminar zu entlassen ist. 4.1 Im Schreiben der Klassenlehrerin an den Beschwerdeführer vom 4. Juli 2002 wurde festgehalten, dass die Klassenkonferenz die Eignung des Beschwerdeführers als Lehrperson in Frage stelle. Bei der telefonischen Rückfrage vom 6. März 2003 führte die Klassenlehrerin aus, man müsse den Beschwerdeführer sehr eng führen und massiv korrigieren.