Dies ist ihm nicht gelungen. Der Entscheid der Vorinstanz, den Beschwerdeführer nicht aus dem Provisorium zu entlassen, ist daher gerechtfertigt. 4. Wer die Bedingungen der definitiven Promotion nicht erfüllt, wird gemäss § 34 Absatz 3 des Reglements in die nächsttiefere Klasse rückversetzt oder aus dem Seminar entlassen. Die Vorinstanz hat die Rückversetzung des Beschwerdeführers beschlossen. Gemäss § 147 VRG ist die Beschwerdeinstanz im Verwaltungsbeschwerdeverfahren nicht an die Anträge der Parteien gebunden, sie kann den angefochtenen Entscheid zugunsten oder zuungunsten einer Partei ändern.