Demgegenüber wies die Vorinstanz darauf hin, dass dem Beschwerdeführer viele Chancen eingeräumt worden seien. Der Entscheid der Klassenkonferenz sei nicht das Ergebnis einer Kurzschlussreaktion gewesen. Er sei zudem verhältnismässig. Die während des ersten Semesters der 5. Klasse dokumentierten Vorfälle wiegen isoliert betrachtet nicht allzu schwer. Sie sind jedoch vor dem Hintergrund zu beurteilen, dass sie während einer Provisoriumsverlängerung vorgefallen sind, welche ausdrücklich als letzte Chance bezeichnet worden war. Dem Beschwerdeführer musste bewusst sein, dass er sich während dieses Semesters ohne Wenn und Aber zu bewähren hatte. Dies ist ihm nicht gelungen.